OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2019
(2 B) 53 Ss-OWi 444/19 (175/19)
Normen:
StVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 66 OWi 86/19

Anforderungen an die Feststellungen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 444/19 (175/19)

DRsp Nr. 2019/13224

Anforderungen an die Feststellungen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes

Aus einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h vermag für sich genommen eine vorsätzliche Begehungsweise nicht zu begründen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 23. April 2019 wie folgt abgeändert und zugleich klarstellend neu gefasst:

1. Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,00 EUR festgesetzt.

2. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelängt, spätestens jedoch in 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StVO § 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Cottbus hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 23. April 2019 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 350,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.