KG - Beschluss vom 16.01.2019
3 Ws (B) 312/18 - 122 Ss 146/18
Normen:
OWiG § 72;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 02.07.2018

Anforderungen an die Gründe eines Beschlusses gem. § 72 OWiG

KG, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 312/18 - 122 Ss 146/18

DRsp Nr. 2019/1477

Anforderungen an die Gründe eines Beschlusses gem. § 72 OWiG

Die Gründe eines nach § 72 OWiG ergehenden Beschlusses müssen so beschaffen sein, dass sie zu den entscheidungserheblichen Vorgängen und Umständen Feststellungen und eine Beweiswürdigung enthalten, aus der sich die durchgeführten Beweiserhebungen, deren Ergebnis und deren Beurteilung durch das Tatgericht ergeben. Auch sind die Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße und für die Nebenfolgen darzulegen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Juli 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 3. September 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 72;

Gründe:

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 6. Oktober 2017 gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h eine Geldbuße in Höhe von 625,00 EUR und ein zweimonatiges Fahrverbot festgesetzt.