KG - Beschluss vom 28.08.2019
3 Ws (B) 265/19 - 162 Ss 107/19
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 88/19

Anforderungen an die Identifizierung des Fahrers anhand eines Lichtbildes im Bußgeldverfahren

KG, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 265/19 - 162 Ss 107/19

DRsp Nr. 2020/15863

Anforderungen an die Identifizierung des Fahrers anhand eines Lichtbildes im Bußgeldverfahren

Ist der Betroffene als Täter einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhand eines Lichtbildes identifiziert worden, so müssen die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglichen, ob das Belegfoto überhaupt zur Identifizierung geeignet ist. Hierzu reicht die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Lichtbild gem. § 267 Abs. 1 S. 3 in den Urteilsgründen aus.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Mai 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; StPO § 261;

Gründe:

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 14. Dezember 2018 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h unter bußgelderhöhender Berücksichtigung einer Voreintragung im Fahreignungsregister eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro sowie einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.