OLG Köln - Urteil vom 08.04.2016
20 U 22/16
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 121/15

Anforderungen an die Mitteilung der Verbraucherinformationen beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen 20 U 22/16

DRsp Nr. 2017/8358

Anforderungen an die Mitteilung der Verbraucherinformationen beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages

Die beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell mitzuteilenden Verbraucherinformationen umfassen nicht den Ausweis der Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen für jedes einzelne Jahr.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Januar 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 121/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG § 10a;

Gründe

I.