KG - Beschluss vom 12.11.2020
3 Ws (B) 275/20 - 162 Ss 108/20
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; OWiG § 77; StVO § 26a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 318 OWi 805/20

Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung bei einem GeschwindigkeitsverstoßPflicht zur Beiziehung von Unterlagen

KG, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 275/20 - 162 Ss 108/20

DRsp Nr. 2020/17674

Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung bei einem Geschwindigkeitsverstoß Pflicht zur Beiziehung von Unterlagen

1. Es entspricht sich festigender Rechtsprechung, dass die Verteidigung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren im Vorfeld der Hauptverhandlung und namentlich im Ermittlungsverfahren Zugang zu allen Informationen erhalten kann, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. Denn nur mit diesen Unterlagen kann sie beurteilen, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. 2. Dies bedeutet, dass sich der verteidigungswillige Betroffene die bereitstehenden Daten vor der Hauptverhandlung beschaffen muss und sachverständig überprüfen lassen kann. Sein Ansprechpartner ist dabei die Verwaltungsbehörde. 3. Das Kostenrisiko trägt in Bezug auf das Privatgutachten grundsätzlich der Betroffene, nur im Falle eines Freispruchs kann etwas anderes gelten (Anschluss an LG Aachen, Bes. v. 12. Juli 2018 - 66 Qs 31/18, NZV 2018, 480).

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. September 2020 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; OWiG § 77; StVO § 26a;

Lediglich zur Erläuterung bemerkt der Senat: