OLG München - Endurteil vom 30.06.2017
10 U 3545/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 268; ZPO § 139 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 14609/13

Anforderungen an die Sachaufklärung bei einem Verkehrsunfall

OLG München, Endurteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 10 U 3545/14

DRsp Nr. 2017/9113

Anforderungen an die Sachaufklärung bei einem Verkehrsunfall

Das erstinstanzliche Gericht hat im Verkehrsunfallprozess beigezogene Ermittlungs- und Strafverfahrensakten umfassend zu verwerten, mit den Parteien zu erörtern und auf sachdienlichen Vortrag und Beweisantritte hinzuwirken.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 15.09.2014 wird das Endurteil des LG München I vom 07.08.2014 (Az. 17 O 14609/13) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 268; ZPO § 139 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Kläger hatte außergerichtlich gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Ansprüche auf Schadensersatz aus der Beschädigung seines Fahrzeugs geltend gemacht, wobei er in der Hauptsache den Ausgleich von Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 8.215,82 € verlangt hatte. Die Beklagte hatte - ebenfalls vorgerichtlich - diesen Betrag mit Ausnahme der um 5,- € überhöhten Unkostenpauschale durch Zahlung an den Widerkläger, den Bevollmächtigten des Klägers, ausgeglichen.