OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.09.2016
3 (5) Ss 473/16 - AK 199/16
Normen:
StGB § 69 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2017, 239
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 10.06.2016

Anforderungen an die Sachaufklärung bei Teilnahme des Angeklagten an einem Nachschulungskurs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 3 (5) Ss 473/16 - AK 199/16

DRsp Nr. 2016/16118

Anforderungen an die Sachaufklärung bei Teilnahme des Angeklagten an einem Nachschulungskurs

Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und zur eigenen Sachkunde des Gerichts in der Frage, ob die Teilnahme des Angeklagten an einem Nachschulungskurs oder an einer psychotherapeutischen Behandlung erfolgreich war und den gesetzlich vermuteten Eignungsmangel (§ 69 Abs. 2 StGB hat ausräumen können.

1. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB führt dazu, dass eine die Ungeeignetheit positiv begründende Gesamtwürdigung nur dann erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Ausnahmefall ergeben könnte. 2. Gründe, die die Indizwirkung des Regelbeispiels widerlegen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung Anlass zum Absehen von der Maßregelanordnung geben können, können auch die Teilnahme an einem Nachschulungskurs oder an einer psychotherapeutischen Behandlung sein, wobei eine erfolgreiche Teilnahme den gesetzlich vermuteten Eignungsmangel aber nur ausnahmsweise ausräumt.