OLG Hamm - Beschluss vom 08.10.2009
18 W 57/08
Normen:
GVG § 17a; ArbGG § 5; HGB § 92a;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 150/08

Anforderungen an die Sachaufklärung im Rahmen der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen einen Versicherungsvertreter

OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 18 W 57/08

DRsp Nr. 2009/25943

Anforderungen an die Sachaufklärung im Rahmen der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen einen Versicherungsvertreter

Die Rechtswegzuständigkeit ist auch dann allein nach dem Vortrag des Klägers zu beurteilen, wenn die streitigen zuständigkeitsbegründeten Tatsachen für die Begründetheit der Klage nicht von Bedeutung sind. Damit ein Kläger nicht durch möglicherweise unrichtigen oder unvollständigen Sachvortrag die Rechtswegzuständigkeit in seinem Sinne beeinflussen kann, haben offensichtlich nicht gegebene Anspruchsgrundlagen und willkürlicher, rechtmissbräuchlicher Klagevortrag außer Betracht zu bleiben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 11.09.2008 (12 O 150/08) aufgehoben.

Der zu den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht in Münster verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a; ArbGG § 5; HGB § 92a;

Gründe:

A.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung von 15.336,78 € nebst Zinsen.