Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 11.09.2008 (12 O 150/08) aufgehoben.
Der zu den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht in Münster verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
A.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung von 15.336,78 € nebst Zinsen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|