OLG München - Endurteil vom 13.05.2016
10 U 4529/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 141;
Fundstellen:
NJW 2016, 9
Vorinstanzen:
LG München II, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4044/14

Anforderungen an die Sachaufklärung und die Beweiswürdigung bei einem Unfall ohne Berührung der Fahrzeuge

OLG München, Endurteil vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 10 U 4529/15

DRsp Nr. 2016/10349

Anforderungen an die Sachaufklärung und die Beweiswürdigung bei einem Unfall ohne Berührung der Fahrzeuge

Sind Ursache und Hergang eines Unfalls ohne Berührung der Fahrzeuge zwischen den Parteien streitig, so hat das Gericht zur Sachaufklärung zwingend ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen und zu dessen Vorbereitung die Parteien in Anwesenheit des Sachverständigen anzuhören.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 08.12.2015, eingegangen am 09.12.2015, wird das Endurteil des LG München II vom 20.11.2015 (Az. 10 O 4044/14) samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München II zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München II vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Weiter ergeht gemäß §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO folgender

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

11.262,47 €

festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 141;

Gründe

A.

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