OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.07.2017
2 Ws 182/17
Normen:
StVG § 63; StGB § 67c; StGB § 67d; StPO § 454 Abs. 2; StPO § 463 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 StVK 228/16

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Zweifeln am weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus aufgrund abweichender Diagnosen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 182/17

DRsp Nr. 2017/9773

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Zweifeln am weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus aufgrund abweichender Diagnosen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - vom 12.06.2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 63; StGB § 67c; StGB § 67d; StPO § 454 Abs. 2; StPO § 463 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 20.06.2017 gegen den Beschluss vom 12.06.2017, durch den das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - im Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1 StGB die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts S vom 05.03.2008 ausgesprochenen Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die vom Verurteilten beantragte Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB abgelehnt und die Beauftragung des Sachverständigen Dr. W, Karlsruhe, mit der Erstattung eines Gutachtens aufgehoben hat, ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache - vorläufigen - Erfolg.