Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - vom 12.06.2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - zurückverwiesen.
I.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 20.06.2017 gegen den Beschluss vom 12.06.2017, durch den das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - im Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1 StGB die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts S vom 05.03.2008 ausgesprochenen Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die vom Verurteilten beantragte Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB abgelehnt und die Beauftragung des Sachverständigen Dr. W, Karlsruhe, mit der Erstattung eines Gutachtens aufgehoben hat, ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache - vorläufigen - Erfolg.
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