KG - Urteil vom 11.10.2010
12 U 79/09
Normen:
ZPO § 538 Abs. Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 360/06

Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

KG, Urteil vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 12 U 79/09

DRsp Nr. 2010/19358

Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

1. Hat nach einem Richterwechsel der erkennende Richter lediglich einen von insgesamt sechs Zeugen selbst vernommen und im Urteil ausgeführt, er sei überzeugt, dass die Aussage des Zeugen A nicht richtig sein könne, weil er die entgegen stehenden Angaben der Zeugen B, C, D, E und F für glaubhaft und diese Zeugen für glaubwürdig halte, ohne zu begründen, warum die Aussage des Zeugen A nicht glaubhaft sei, beruht das Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 2. Die Vernehmung von sechs Zeugen nebst persönlicher Anhörung einer Partei ist eine umfangreiche Beweisaufnahme.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. März 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 360/06 - einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. Nr. 1;

Gründe: