OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2019
(1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18)
Normen:
StPO § 275 Abs. 2 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 691/16

Anforderungen an die Unterzeichnung des StrafurteilsZulässigkeit der Anordnung eines Fahrverbots nach Ablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18)

DRsp Nr. 2019/3813

Anforderungen an die Unterzeichnung des Strafurteils Zulässigkeit der Anordnung eines Fahrverbots nach Ablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil

1. Ein Schriftsatz, der hinreichend individuell gestaltet ist und über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) oder geschlängelter Linien hinaus geht, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen, genügt den Anforderungen an eine wirksame Unterzeichnung des Strafurteils. 2. Sind zwischen Urteil und Tat mehr als zwei Jahre vergangen, so bedarf die Anordnung eines Fahrverbots der Darlegung besonderer Umstände. Dies können im Einflussbereich des Betroffenen liegende Umstände wie auch in der Zwischenzeit begangene weitere Ordnungswidrigkeiten sind.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 9. Mai 2018 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 275 Abs. 2 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 5. Februar 2019.