OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2009
2 Ss OWi 376/09
Normen:
StPO § 267; StVG § 24a;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 03.02.2009

Anforderungen an die Urteilgründe bei Trunkenheitsfahrt; Prüfung der Standardisierung des Messverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 376/09

DRsp Nr. 2009/25930

Anforderungen an die Urteilgründe bei Trunkenheitsfahrt; Prüfung der Standardisierung des Messverfahrens

Bei einer Trunkenheitsfahrt muss das tatrichterliche Urteil das angewendete Messverfahren, also den zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration konkret verwendeten Gerätetyp, mitteilen, denn diese Angabe ist erforderlich, um zu überprüfen, ob überhaupt ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267; StVG § 24a;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße in Höhe von 250,00 € verurteilt und ihm unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.

Das Amtsgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:

"Der 53 Jahre alte Betroffene ist von Beruf Kraftfahrer. Verkehrsrechtlich ist er bisher noch nicht in Erscheinung getreten.