OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2019
(2 B) 53 Ss-OWi 65/19 (33/19)
Normen:
StVO § 41 Abs. 3 Nr. 2 Zeichen 294;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OWi 295/18

Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei einer Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 65/19 (33/19)

DRsp Nr. 2019/4478

Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei einer Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

1. Für die Berechnung der Rotlichtdauer ist der Zeitpunkt maßgebend und in den Urteilsgründen anzugeben, in dem der Betroffene an der Lichtzeichenanlage vorbei fährt bzw. der Zeitpunkt, in dem er die ggfls. vorgelagerte Haltelinie überfährt. 2. Soll von Beobachtungen von Zeugen aus dem Querverkehr auf einen qualifizierten Rotlichtverstoß geschlossen werden, so ist auf den automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage Bezug zu nehmen und aus dem Schaltprogramm der ordnungsgemäß funktionierenden Lichtzeichenanlage auf den Rotlichtverstoß zu schließen. 3. Die Feststellung, die Lichtzeichenanlage habe aus der Sicht des Betroffenen länger als eine Sekunde Rot gezeigt, kann ohne Einbeziehung und Verwertung des automatisierten Programmablaufs der Lichtzeichenanlage nicht darauf gestützt werden, dass zum Zeitpunkt des Überquerens der Kreuzung durch den Betroffenen die Fußgänger bereits Grün hatten.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 21. November 2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.