OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.04.2009
2 Ss 159/09
Normen:
StGB § 316 Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Riedlingen, vom 03.12.2008

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei [bedingt] vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt; Berücksichtigung des sog. Nüchternschocks; Anordnung einer Blutentnahme und Richtervorbehalt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 2 Ss 159/09

DRsp Nr. 2009/25524

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei [bedingt] vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt; Berücksichtigung des sog. "Nüchternschocks"; Anordnung einer Blutentnahme und Richtervorbehalt

1. Allein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat, den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen. 2. Die mangelnde Beeinträchtigung hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein und Verhalten kann nicht als tragender Beweis gewertet werden, dass sich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war; eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Verhaltensbild und dem Ergebnis der Atemalkoholmessung - welchem auch insoweit nur Indizwirkung zukommt - kann sich nämlich aus dem sogenannten "Nüchternschock" ergeben, der besonders nahe liegt, wenn der Täter - wie hier - einen Unfall verursacht hat. 3. Die Frage zum Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO und einem eventuellen Verwertungsverbot bei Trunkenheitsfahrten muss möglicherweise dann nicht entschieden werden, wenn auch bei einer Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe allein daraus kein Rückschluss auf (bedingt) vorsätzliches Handeln gezogen werden könnte.

Tenor: