OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.04.2010
1 Ss 53/10
Normen:
StVO § 3;
Fundstellen:
DAR 2010, 402
Vorinstanzen:
AG Bad Mergentheim, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 45 Js 3804/09

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei der Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 1 Ss 53/10

DRsp Nr. 2010/17658

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei der Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung

Die Urteilsfeststellung, dass das betreffende Verkehrszeichen (Zeichen 274) "für jedermann deutlich sichtbar am linken und rechten Fahrbahnrand aufgestellt" gewesen sei, lässt einen sicheren Schluss auf dessen vorsätzliche oder nur fahrlässige Nichtbeachtung nicht zu, da es keinen Erfahrungssatz dahin gibt, dass gut sichtbar aufgestellte Schilder immer gesehen werden.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Mergentheim vom 21. Juli 2009 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n .

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Mergentheim

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Normenkette:

StVO § 3;

Gründe:

I. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 150 € und sprach ein einmonatiges Fahrverbot aus.

Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Am 30.9.2008 um 12.06 Uhr befuhr der Betroffene als Fahrer des PKW ... die B 19 bei km 2,2 in B. in Fahrtrichtung B..