KG - Beschluss vom 20.03.2019
3 Ws (B) 70/19 - 122 Ss 30/19
Normen:
StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 8514/18

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einem Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 70/19 - 122 Ss 30/19

DRsp Nr. 2019/12859

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einem Rotlichtverstoß

Für die Frage, ob ein Rotlichtverstoß vorliegt, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie an, sofern eine solche vorhanden ist. Daher muss aus den Urteilsfeststellungen hervor gehen, ob eine Haltelinie vorhanden war und ob bejahendenfalls der Betroffene diese bei Rotlicht überfahren hat. Die Feststellung, der Betroffene habe die Lichtzeichenanlage passiert, nachdem die Rotphase bereits länger als eine Sekunde angedauert habe, reicht nicht aus.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2018 hat Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250,- Euro verurteilt und nach § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 4. März 2018 mit einem von ihm geführten PKW die Kxxx Straße in Richtung des Kreisverkehrs Kxxx. In den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen heißt es dazu unter anderem: