KG - Beschluss vom 05.04.2019
3 Ws (B) 114/19 - 122 Ss 55/19
Normen:
StVO § 4 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 293 OWi 1388/18

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

KG, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 114/19 - 122 Ss 55/19

DRsp Nr. 2019/12860

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

1. Eine Geschwindigkeitsübertretung kann beweissicher durch Nachfahren ermittelt werden, wenn die Messstrecke ausreichend lang und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleichbleibend und möglichst kurz war. 2. Bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr sollen die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Messstrecke nicht kürzer als 500 m war. 3. Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h soll der Verfolgungsabstand nicht mehr als 100 m betragen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer innerorts vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt, ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn angeordnet und eine Wirksamkeitsbestimmung getroffen.