Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Tecklenburg zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht Tecklenburg hat den Betroffenen am 3. November 2008 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 375,00 Euro und, unter Anordnung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG, zu einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.
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