OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2009
4 Ss OWi 126/09
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Js 3539/07

Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Identifizierung des Betroffenen im Rahmen eines anthropologischen Identitätsgutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 126/09

DRsp Nr. 2009/13652

Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Identifizierung des Betroffenen im Rahmen eines anthropologischen Identitätsgutachtens

1. Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei welcher sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann. 2. Gelangt der Sachverständige bei einem schlechten Messfoto dazu, dass es sich bei dem dort Abgegildeten um den Betroffenen handelt, müssen die Urteilsgründe ergeben, mit Hilfe welcher technischen Hilfsmittel (Vergrößerungen, Kontraständerungen usw.) der Sachverständige die Übereinstimmung der Identifizierungsmerkmale festgestellt hat.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Tecklenburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tecklenburg hat den Betroffenen am 3. November 2008 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 375,00 Euro und, unter Anordnung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG, zu einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.