OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2009
2 Ss OWi 759/09
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 21.07.2009

Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Täteridentifizierung anhand eines Lichtbilds

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 759/09

DRsp Nr. 2009/25909

Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Täteridentifizierung anhand eines Lichtbilds

1. Zur Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes.

2. Im Fall der Täteridentifizierung eines Betroffenen müssen die Urteilsgründe so abgefasst sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich ist, ob ein Messfoto bzw. Radarfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Ausreichend ist es hierfür, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. 3. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.