OLG Bamberg - Beschluss vom 18.03.2009
2 Ss OWi 153/08
Normen:
StPO § 261; StPO § 267 Abs. 5; OWiG § 71 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2009, 402
VRA 2009, 137
VRR 2009, 242

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem freisprechenden Urteil in Bußgeldsachen

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 153/08

DRsp Nr. 2009/24702

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem freisprechenden Urteil in Bußgeldsachen

1. Auch im Bußgeldverfahren hat der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen darzulegen, welche Feststellungen er getroffen hat, auf welche für erwiesen erachteten Tatsachen er seine Überzeugung stützt, wie sich der Betroffene eingelassen hat und warum die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 05.05.2008 - 3 Ss OWi 300/08 = VerkMitt. 2008 Nr. 47 = VRS 114, 456 ff.). 2. Hat das Gericht zur Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen gehört und sich seinem Gutachten ohne weiteres angeschlossen, müssen in den Urteilsgründen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und sachverständigen Darlegungen wiedergegeben werden. Das Urteil hat die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Art dieser Folgerungen wenigstens insoweit mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.

Normenkette:

StPO § 261; StPO § 267 Abs. 5; OWiG § 71 Abs. 1;

Zum Sachverhalt