OLG Hamm - Beschluss vom 17.09.2009
2 Ss OWi 641/09
Normen:
StVG § 24a;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, - Vorinstanzaktenzeichen 877 Js 393/08

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem Verstoß gegen § 24a StVG

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 641/09

DRsp Nr. 2010/2808

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem Verstoß gegen § 24a StVG

Bei einer Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG ist es nicht erforderlich, im Bußgeldurteil auch die in dem Messgerät verwendete Software anzugeben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu eigen und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

StVG § 24a;

Gründe

Zusatz:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat Folgendes ausgeführt:

"I.