Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu eigen und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zusatz:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat Folgendes ausgeführt:
"I.
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