KG - Beschluss vom 12.02.2020
(3) 121 Ss 193/19 (3/20)
Normen:
StGB § 69 Abs. 2; StPO § 267;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 273 Js 472/17

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB

KG, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 193/19 (3/20)

DRsp Nr. 2020/6331

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB

Hat der Täter einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht, so kann die sonst im Urteil erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung sprechenden Umstände unterbleiben und der Tatrichter kann seine Prüfung darauf beschränken, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2; StPO § 267;

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Februar 2020 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erläuterung bedarf nur Folgendes: