KG - Beschluss vom 12.03.2019
3 Ws (B) 53/19 - 162 Ss 22/19
Normen:
BKatV § 3 Abs. 4a S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 318 OWi 951/18

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Festsetzung einer Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EuroErforderlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

KG, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 53/19 - 162 Ss 22/19

DRsp Nr. 2019/5276

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Festsetzung einer Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 € Erforderlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

1. Liegt eine Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 Euro, so müssen die Urteilsgründe grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten. 2. Dies gilt dann nicht, wenn das Tatgericht auf die - ggf. nach § 3 Abs. 4a BKatV erhöhte - Regelgeldbuße erkennt und keine Anhaltspunkte für ein unter- oder überdurchschnittliches Einkommen vorhanden sind. 3. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen können auch dann erlässlich sein, wenn die Regelbuße lediglich um einen geringfügigen Betrag erhöht wird und sich die Bemessung ersichtlich noch an der Regelgeldbuße orientiert. Insbesondere bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen gebietet es die gerichtliche Aufklärungspflicht dann nicht, Feststellungen durch ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und der Höhe der Geldbuße unverhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Dezember 2018 wird verworfen.