OLG Bamberg - Beschluss vom 06.04.2010
3 Ss OWi 378/10
Normen:
StPO § 261; StPO § 267; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 390
NJW-Spezial 2010, 491
StV 2011, 717
VRR 2010, 243
zfs 2010, 469
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 14.12.2009

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen im Wege eines anthropologischen Identitätsgutachtens

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 378/10

DRsp Nr. 2011/3149

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen im Wege eines anthropologischen Identitätsgutachtens

1. Stützt sich das Tatgericht zur Identifizierung des Betroffenen auf die Ausführungen eines Sachverständigen, genügt es den sachlich-rechtlichen Darlegungsanforderungen regelmäßig nicht, wenn in den Urteilsgründen im Wesentlichen nur das Ergebnis des erstatteten anthropologischen Identitätsgutachtens mitgeteilt wird. 2. Um dem Rechtbeschwerdegericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ist darzulegen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale sich der Sachverständige im Rahmen seiner nicht standardisierten Untersuchungsmethode bei der Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat. Weiterhin sind Ausführungen dazu notwendig, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie diese ermittelt wurden (Anschluss u.a. an BGH NStZ 2000, 106 f.; OLG Thüringen NStZ-RR 2009, 116 und OLG Hamm StV 2010, 124 ff. = StraFo 2009, 109 f.).

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 14. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Amberg zurückverwiesen.

Normenkette: