OLG Koblenz - Beschluss vom 17.08.2010
1 SsBs 97/10
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
VRR 2010, 363
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 11.05.2010

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Führers eines KfZ anhand von Lichtbildern

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 1 SsBs 97/10

DRsp Nr. 2011/3205

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Führers eines KfZ anhand von Lichtbildern

1. Zur Beweiswürdigung bei Identifizierung des Betroffenen anhand der bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gefertigten Beweisfotos müssen die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit zur Prüfung der Geeignetheit des Fotos zur Identifizierung des Betroffenen eröffnen. 2. Dies kann in der Weise geschehen, dass auf das bei den Akten befindliche Foto vom Tatrichter in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird. Eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich. 3. Die Bezugnahme muss jedoch deutlich und zweifelsfrei sein, den Ausführungen muss eindeutig zu entnehmen sein, dass das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe gemacht werden soll. 4. Fehlt eine Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG, muss der Tatrichter durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen Identifizierungsmerkmale der abgebildeten Person dem Rechtsbeschwerdegericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglichen, dass dieses zur Identifizierung geeignet ist.