Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. März 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Juli 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Ergänzend merkt der Senat an:
1. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft genannten und dem Betroffenen bekannten Gründen unzulässig.
2. An der Rechtsfolgenentscheidung ist im Ergebnis nichts zu erinnern.
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