KG - Beschluss vom 25.07.2019
3 Ws (B) 228/19 - 122 Ss 96/19
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; StVO § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 298 OWi 1568/18

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Nichtverhängung eines Regelfahrverbots

KG, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 228/19 - 122 Ss 96/19

DRsp Nr. 2019/12899

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Nichtverhängung eines Regelfahrverbots

Namentlich wenn der Bußgeldrichter von der Regelwirkung des Bußgeldkatalogs abweicht, muss er seine Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – ggf. sehr ausführlich – begründen. Erhöhte Begründungsanforderungen können sich auch dann ergeben, wenn zwar ein Regelfall vorliegt, dieser aber vom Üblichen signifikant abweicht und auf merklich verringertes Handlungsunrecht (Fahrlässigkeit) oder Erfolgsunrecht (Gefährdung) schließen lässt (hier: Frühstarter)

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. März 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Juli 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Ergänzend merkt der Senat an:

1. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft genannten und dem Betroffenen bekannten Gründen unzulässig.

2. An der Rechtsfolgenentscheidung ist im Ergebnis nichts zu erinnern.