OLG Hamm - Beschluss vom 24.03.2009
3 SsOWi 844/08
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2; StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 10 OWi 589/08

Anforderungen an die Urteilsgründe bei straßenverkehrsrechtlicher Vorbelastung; Tatbestandskennziffer

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 3 SsOWi 844/08

DRsp Nr. 2009/10650

Anforderungen an die Urteilsgründe bei straßenverkehrsrechtlicher Vorbelastung; Tatbestandskennziffer

Zur Bedeutung der Tatbestandskennziffern bei der Feststellung von straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht C zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2; StPO § 267 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat unter Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene mit seinem PKW am 16.10.2007 die B66/M-Straße in C stadteinwärts. In Höhe der M-Straße wurde mittels des stationären Geschwindigkeitsmessgerätes Truvelo M42 eine Geschwindigkeit von 105 km/h gemessen, von dem das Amtsgericht einen Toleranzabzug von 4 km/h vorgenommen hat. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug an der besagten Stelle 70 km/h.