Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht C zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat unter Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene mit seinem PKW am 16.10.2007 die B66/M-Straße in C stadteinwärts. In Höhe der M-Straße wurde mittels des stationären Geschwindigkeitsmessgerätes Truvelo M42 eine Geschwindigkeit von 105 km/h gemessen, von dem das Amtsgericht einen Toleranzabzug von 4 km/h vorgenommen hat. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug an der besagten Stelle 70 km/h.
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