OLG Hamm - Beschluss vom 17.03.2009
5 Ss 71/09
Normen:
StGB § 316; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 24.11.2008

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Übernahme des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 5 Ss 71/09

DRsp Nr. 2009/19271

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Übernahme des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens

Will sich das Gericht dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden. Eine von dem herangezogenen Sachverständigen vorgenommene Rück- beziehungsweise Hochrechnung des maßgeblichen BAK-Wertes muss in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise mitgeteilt werden.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Soest vom 24. November 2008 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. März 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Mosler,

den Richter am Oberlandesgericht Brauch und

die Richterin am Oberlandesgericht Warnke

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Soest zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316; StPO § 267;

Gründe:

I.