KG - Beschluss vom 27.02.2020
3 Ws (B) 48/20 - 162 Ss 17/20
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a; StVO § 23 Abs. 1b; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 288 OWi 621/19

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen der Benutzung eines elektronischen Geräts

KG, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 48/20 - 162 Ss 17/20

DRsp Nr. 2020/6342

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen der Benutzung eines elektronischen Geräts

1. Da keine Ordnungswidrigkeit begeht, wer den Motor an einer roten Ampel händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt, muss das Urteil grundsätzlich mitteilen, ob der Motor tatsächlich lief oder "fahrerseitig", also manuell, abgeschaltet war. 2. Einer solchen Feststellung bedarf es im Bußgeldurteil nicht, wenn die Einlassung des Betroffenen dahin wiedergegeben wird, er habe einen anderen Gegenstand gehalten.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Dezember 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a; StVO § 23 Abs. 1b; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267;

Informatorisch teilt der Senat mit: