KG - Beschluss vom 24.07.2019
3 Ws (B) 229/19 - 162 Ss 93/19
Normen:
StPO § 260 Abs. 4; StPO § 267 Abs. 3 S. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 14055/18

Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der Bezeichnung des angewendeten BußgeldtatbestandesBegriff der konkreten Gefahr i.S. § 1 Abs. 2 StVO

KG, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 229/19 - 162 Ss 93/19

DRsp Nr. 2019/12900

Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der Bezeichnung des angewendeten Bußgeldtatbestandes Begriff der konkreten Gefahr i.S. § 1 Abs. 2 StVO

1. Das Bußgeldurteil kann im Zusammenhang mit der rechtlichen Bezeichnung der Tat nur dann auf einem Mangel des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beruhen, wenn auch nach Heranziehung der Urteilsformel und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe zweifelhaft bleibt, welchen Ordnungswidrigkeitentatbestand das Gericht als erfüllt ansieht. 2. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO ist nur dann gegeben, wenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. Dabei muss die Sicherheit eines bestimmten Rechtsgutes so stark beeinträchtigt sein, dass es vom Zufall abhängt, ob es verletzt wird oder nicht

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. April 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 4; StPO § 267 Abs. 3 S. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 37 Abs. 2;

Ergänzend merkt der Senat lediglich an: