Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. März 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass dem Betroffenen gestattet wird, die Geldbuße in fünf monatlichen Raten von jeweils 100 Euro, jeweils zum 25. eines Monats, beginnend ab dem 25. Juli 2019, zu zahlen. Die Vergünstigung, die Geldbuße in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht fristgerecht zahlt.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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