KG - Beschluss vom 12.06.2019
3 Ws (B) 164/19 - 122 Ss 70/19
Normen:
StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24a Abs. 3; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 303 OWi 1304/18

Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich einer Alkoholmessung

KG, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 164/19 - 122 Ss 70/19

DRsp Nr. 2020/16087

Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich einer Alkoholmessung

Bei der Messung mit dem Gerät Dräger Alcotest 9510 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass grundsätzlich die Angabe des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen genügt. Nähere Feststellungen sind nur erforderlich, wenn einer der Verfahrensbeteiligten die ordnungsgemäße Durchführung der Messung bezweifelt oder sich sonstige Anhaltspunkte für eine Abweichung von der Regel bieten (hier: verneint).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. März 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass dem Betroffenen gestattet wird, die Geldbuße in fünf monatlichen Raten von jeweils 100 Euro, jeweils zum 25. eines Monats, beginnend ab dem 25. Juli 2019, zu zahlen. Die Vergünstigung, die Geldbuße in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht fristgerecht zahlt.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24a Abs. 3; StPO § 261;

Gründe: