OLG Bamberg - Beschluss vom 13.07.2010
3 Ss OWi 1124/10
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 71; StPO § 267 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 3; StVG § 24 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
VRR 2010, 323
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 01.04.2010

Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen; Fehlen von Feststellungen zur inneren Tatseite

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1124/10

DRsp Nr. 2011/3144

Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen; Fehlen von Feststellungen zur inneren Tatseite

1. Auch in Bußgeldsachen muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG). 2. Eine für das Rechtsbeschwerdegericht hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage mit der Folge eines zur Urteilsaufhebung zwingenden sachlich-rechtlichen Mangels fehlt, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 1. April 2010 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 71; StPO § 267 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 3; StVG § 24 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1;

Gründe: