I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 1. April 2010 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bayreuth zurückverwiesen.
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