OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.03.2016
12 U 141/15
Normen:
VVG § 5 a; VAG § 10 a;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 123/14

Anforderungen an die Verbraucherinformation bei einer fondsgebundenen LebensversicherungPflicht zur Angabe der Rückkaufwerte

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 12 U 141/15

DRsp Nr. 2016/6408

Anforderungen an die Verbraucherinformation bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung Pflicht zur Angabe der Rückkaufwerte

Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung bedarf es nicht der Angabe der Rückkaufwerte im Rahmen der Verbraucherinformation nach §10a VAG a.F.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.10.2015, Az. 4 O 123/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5 a; VAG § 10 a;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach erklärtem Widerspruch weitere Zahlungen aus einem im Wege des sogenannten Policenmodells abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag.

1. 1. 2. 3.