Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.10.2015, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt nach erklärtem Widerspruch weitere Zahlungen aus einem im Wege des sogenannten Policenmodells abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag.
1. 1. 2. 3.
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