OLG Thüringen - Beschluss vom 08.01.2010
1 Ss 349/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 598 Js 21262/09

Anforderungen an die Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs; Grenzen der Verwertung von Beweismitteln bei Abwesenheitsurteil

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 1 Ss 349/09

DRsp Nr. 2011/1640

Anforderungen an die Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs; Grenzen der Verwertung von Beweismitteln bei Abwesenheitsurteil

1. a) Die Versagung rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. b) Dabei müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau und so vollständig angegeben werden (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO), dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsmittelschrift ohne Rückgriff auf die Akten prüfen und im Freibeweisverfahren abschließend feststellen kann, ob der behauptete Fehler tatsächlich vorliegt. c) Der Betroffene muss deshalb bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte bzw. dass er bei erlaubter Abwesenheit überhaupt erschienen wäre. 2. a) Ein in Abwesenheit ergehendes Urteil darf nur auf solche dem Betroffenen bekannten Beweismittel gestützt werden. Dies folgt aus dem auch für das Bußgeldverfahren verbindlichen, sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ableitenden Grundsatz, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur jene Tatsachen zugrunde legen darf, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten äußern konnten.