OLG Hamm - Urteil vom 06.07.2004
9 U 33/04
Normen:
BGB § 839 ; ZPO § 529 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 254
NZV 2006, 251
VersR 2006, 284
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 8/03

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer vielbefahrenen Straße bei Netzrissen in der Fahrbahndecke

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 9 U 33/04

DRsp Nr. 2005/811

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer vielbefahrenen Straße bei Netzrissen in der Fahrbahndecke

»Netzrisse in der Fahrbahndecke (sog. Elefantenhaus) können Anzeichen einer bevorstehenden gefahrenträchtigen Ablösung der Verschleißdecke sein und bedürfen daher - erst recht bei einer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen - regelmäßiger Kontrolle. Bei hoher Verkehrsbelastung wird eine wöchentliche Kontrolle der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht. Netzrisse erfordern Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn sich der Aufbruch der Fahrbahndecke durch Verbreiterung der Risse infolge Ablösens der Risskanten ankündigt.«

Normenkette:

BGB § 839 ; ZPO § 529 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er rügt eine Verkennung des Umfangs der von der Beklagten zu erfüllenden Verkehrssicherungspflicht durch das Landgericht.