OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.01.2016
12 U 116/15
Normen:
VVG § 5a; BGB § 812 Absatz 1; BGB § 818 Absatz 1; § 5a VVG a. F., § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 548
VersR 2016, 516
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5/15

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer KapitallebensversicherungBezugnahme auf eine nicht hervorgehobene Belehrung in den Verbraucherinformationen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 12 U 116/15

DRsp Nr. 2016/2090

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung Bezugnahme auf eine nicht hervorgehobene Belehrung in den Verbraucherinformationen

1. In der Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ist selbst auf den Fristbeginn und die Fristdauer hinzuweisen. Eine Bezugnahme auf eine inhaltlich zutreffende, ihrerseits aber nicht hervorgehobene Belehrung in den Verbraucherinformationen genügt nicht.2. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach erfolgtem Widerspruch sind abgeführte Kapitalertragssteuern nebst Solidaritätszuschlag anspruchsmindernd zu berücksichtigen.3. Ratenzuschläge können im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung nur geltend gemacht werden, soweit durch das vereinbarte Zahlungsintervall dem Versicherungsnehmer ein zusätzlicher Vermögensvorteil zugeflossen ist, der nicht vom angesetzten Risikoanteil umfasst ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.06.2015 - 9 O 5/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.282,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. 4. 5.