OLG Brandenburg - Urteil vom 15.03.2019
11 U 27/17
Normen:
VVG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 101/16

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 11 U 27/17

DRsp Nr. 2019/5183

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG a.F. ist genügt, wenn der Belehrungstext in einem durch Fettdruck hervorgehobenen separaten Absatz, etwa in der Mitte des Policenbegleitschreibens enthalten ist.

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 22.02.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 101/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 4;

Gründe:

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II.