OLG Köln - Urteil vom 17.12.2013
20 U 170/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 485/12

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 20 U 170/13

DRsp Nr. 2015/13200

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

1. Wird die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein durch eine deutliche Umrahmung des gesamten Belehrungstextes hervorgehoben, so ist den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung genügt. 2. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. September 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 485/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;

Gründe

I.

1. 2. a) b) 3.