OLG Köln - Urteil vom 29.04.2016
20 U 4/16
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 150/15

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines KapitallebensversicherungsvertragesRechtsfolgen fehlender Angaben über den Sicherungsfonds

OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 20 U 4/16

DRsp Nr. 2017/3783

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages Rechtsfolgen fehlender Angaben über den Sicherungsfonds

Fehlende Angaben zum Sicherungsfonds führen entgegen dem Wortlaut des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht dazu, dass die Frist für den Widerspruch des Versicherungsnehmers nicht in Gang gesetzt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 150/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;

Gründe

I.

1. 2. 3. a) b) c) 4. 5.