OLG Köln - Beschluss vom 29.08.2017
20 U 167/17
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 117/17

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages auf der Grundlage des Policenmodells

OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 20 U 167/17

DRsp Nr. 2018/8777

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages auf der Grundlage des Policenmodells

1. Eine Belehrung über die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist zwar nicht erforderlich, aber unschädlich, wenn sie gleichwohl erfolgt. 2. Die Verwendung des Begriffs "spätestens" im Rahmen der Belehrung über die Jahresfrist ist nicht irreführend. Dieser Begriff suggeriert nicht, dass die Widerspruchsfrist auch früher als zum Ablauf der Frist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie enden könnte, sondern macht dem Versicherungsnehmer klar, dass er - wenn die 14-Tages-Frist nicht in Gang gesetzt worden ist - das Widerspruchsrecht jederzeit während des Laufs der Jahresfrist bis zu deren Ende ausüben kann, es aber spätestens zum Ablauf der Frist ausgeübt haben muss.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. Juli 2017 - 10 O 117/17 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;

Gründe