I. Die Berufung der Kläger gegen das am 04.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
1. gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, soweit damit Auskunftsansprüche betreffend die Belastung des Zeitwertes und des Auszahlungsbetrages der in Rede stehenden Kapitallebensversicherungen mit Abschlusskosten und Abzügen verlangt wird, und
2. im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
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