OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2019
11 U 147/18
Normen:
VVG a.F. § 5 Abs. 2; VVG a.F. § 8 Abs. 4; VVG § 15a;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 8/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages im Antragsmodell

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 11 U 147/18

DRsp Nr. 2019/16719

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages im Antragsmodell

Stellt die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages im Antragsmodell für die Wahrung der Widerrufsfrist entgegen der gesetzlichen Regelung auf das Datum des Poststempels und nicht dasjenige des Eingangs der Erklärung beim Versicherer ab, so ist dies, da für den Versicherungsnehmer vorteilhaft, rechtlich ohne Bedeutung und führt insbesondere nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 04.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 4 O 8/18 - i.d.F. der Berichtigungsbeschlüsse vom 14. 09.2018 (GA II 283 f.) und 17.04.2019 (GA II 387 f.) wird

1. gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, soweit damit Auskunftsansprüche betreffend die Belastung des Zeitwertes und des Auszahlungsbetrages der in Rede stehenden Kapitallebensversicherungen mit Abschlusskosten und Abzügen verlangt wird, und

2. im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.