OLG Brandenburg - Urteil vom 06.05.2015
11 U 155/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 207/13

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einer Kapiallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 11 U 155/14

DRsp Nr. 2015/11281

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einer Kapiallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. § 5a Abs. 1 S.1 VVG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. 2. Ist die Belehrung über das Widerspruchsrecht mit "grundsätzliche Regel" überschrieben und in ausreichend großer Schriftart gedruckt, so dass sie deutlich hervorgehoben ist, so genügt dies den Anforderungen an die drucktechnische Ausgestaltung. 3. In der Belehrung bedarf es keiner Benennung des Adressaten der Widerspruchserklärung.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03. September 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 207/13, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil sowie dieses Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines durch vorangegangene Kündigung beendeten Lebensversicherungsvertrags, der nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen ist.