OLG Köln - Urteil vom 06.12.2013
20 U 76/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 458/12

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 20 U 76/13

DRsp Nr. 2015/14883

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung

1. In der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung muss nicht darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. 2. Der Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist europarechtskonform.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. April 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 458/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 a.F.;

Gründe

I.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine fondgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 1999 ab. Sie kündigte die Versicherung mit Wirkung zum 30. September 2011. Daraufhin zahlte die Beklagte einen Rückkaufswert von 5.473,47 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 2012 erklärte die Klägerin. den Widerspruch nach § 5a VVG.

1. 2.