OLG Köln - Urteil vom 03.05.2016
20 U 18/16
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 191/15

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 20 U 18/16

DRsp Nr. 2017/1918

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

1. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist genügt, wenn die Belehrung in dem lediglich zwei Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben durch Fettdruck und Unterstreichung von sonstigem Text, der sonst keine fettgedruckten Abschnitte enthält, deutlich abgehoben ist. 2. § 5a Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Januar 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln 26 O 191/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Rückabwicklungsansprüche aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer xxx verfolgt; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

1. 2.