OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.06.2017
12 U 71/17
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VAG § 10a;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1182
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 198/16

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einer fondsgebundenen LebensversicherungAnforderungen an die Verbraucherinformation über das Portefeuille bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 12 U 71/17

DRsp Nr. 2017/12771

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung Anforderungen an die Verbraucherinformation über das Portefeuille bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung

1. Die Widerrufsbelehrung muss den Adressaten des Widerrufs nicht benennen. Es genügt, wenn sich aus dem Versicherungsschein eindeutig erkennbar ergibt, wer Vertragspartner und somit Adressat eines Widerrufs ist. Die Angabe weiterer Versicherungsunternehmen, deren Rolle als "Garanten" und nicht Vertragspartner unmissverständlich dargestellt ist, vermag keine Verwirrung über den Widerspruchsadressaten auszulösen. 2. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer lediglich ein Portefeuille auswählt, dessen Verwaltung sodann dem Lebensversicherungsunternehmen überlassen ist, ist es ausreichend, in der Verbraucherinformation die zur Verfügung stehenden Portefeuilleklassen und deren Anlagearten anzugeben. Eine darüber hinausgehende Angabe über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der enthaltenen Vermögenswerte ist, da die Zusammensetzung des Portefeuilles laufenden Veränderungen unterliegt, der Versicherung nicht möglich und deshalb auch nicht gemäß D.I.2.e der Anlage zum VAG (Fassung vom 10. Dezember 2003) zu fordern.

Tenor

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