OLG Köln - Beschluss vom 22.03.2016
20 U 10/16
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 245/15

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem Policemodell

OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 20 U 10/16

DRsp Nr. 2018/16271

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem Policemodell

1. Eine Belehrung beim Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages, wonach der Versicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins als geschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen "nach Überlassung der Unterlagen" widerspricht, ist wirksam, da sie dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich macht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Dass nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegt, ist unschädlich, da sich aus der Belehrung entnehmen lässt, dass weder allein die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreicht, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf und sich aus dem weiteren Text des Policenbegleitschreibens erschließt, um welche Unterlagen es sich dabei handelt.