OLG Köln - Urteil vom 08.04.2016
20 U 198/15
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 491/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen 20 U 198/15

DRsp Nr. 2017/16309

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Eine Widerspruchsbelehrung, wonach ein Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsschein als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht, macht dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Dabei ist unschädlich, dass nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass dem Versicherungsnehmer auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, da die Belehrung klar stellt, dass die Widerspruchsfrist erst nach "Überlassung der Unterlagen" beginnt. Denn hierdurch wird deutlich gemacht, dass es noch der Überlassung weiterer Unterlagen neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen bedarf.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Oktober 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 491/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.