OLG Nürnberg - Endurteil vom 24.10.2016
8 U 750/16
Normen:
VVG § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3747/15

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen RentenversicherungHöhe der Ansprüche nach Widerspruch

OLG Nürnberg, Endurteil vom 24.10.2016 - Aktenzeichen 8 U 750/16

DRsp Nr. 2018/10407

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung Höhe der Ansprüche nach Widerspruch

1. Die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn sie keinen Hinweis auf § 5a Abs. 2 S. 3 VVG a.F. enthalten, wonach die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs für die Einhaltung der Widerspruchsfrist genügt. 2. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung ist nicht genügt, wenn die Überschrift zwar in Fettdruck gehalten ist, der Belehrungstext sich vom übrigen Text aber nicht abhebt. 3. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass das Widerrufsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist fortbesteht. 4. Bei der Ermittlung der Höhe des Rückgewähranspruchs des Versicherungsnehmers nach Ausübung seines Widerspruchsrechts ist zu berücksichtigen, dass er in der Zeit bis zu seinem Widerspruch Versicherungsschutz genossen hat. 5. Der Wert des Versicherungsschutzes kann bei Lebensversicherungen nach dem Risikoanteil aus den Prämien geschätzt werden. 6. Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung kann sich der Versicherer auf den Totalverlust der Sparanteile der Prämien berufen, wenn er diese vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt hat.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.