OLG Köln - Urteil vom 11.03.2016
20 U 213/15
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 83/15

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 20 U 213/15

DRsp Nr. 2017/16189

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung

Beim Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bedarf es keiner gesonderten Gestaltung und Kennzeichnung der Verbraucherinformation. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sich die Angabe über die zuständige Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann, in den Erläuterungen zum Antrag befindet. Beim Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach dem Policenmodell ist der Versicherer nicht verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer an den Antrag nicht gebunden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 83/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;

Gründe

I.

1. 2.